Satzung / Beitragsordnung

Satzung

Präambel
Gegründet zur Zeit der politischen Wende, denk- und handlungsgeprägt von den Zielen und Aufgaben des neuen sächsischen Mittelstandes, stellt der Unternehmerverband Sachsen e. V. branchenübergreifend eine starke Solidargemeinschaft der im Freistaat Sachsen arbeitenden Unternehmer und Unternehmen dar.
Der Unternehmerverband Sachsen e. V. orientiert sich an Interessen der sächsischen klein- und mittelständischen Unternehmer, insbesondere seiner Mitglieder und vertritt diese gegenüber jedermann im Einzelfall und gebündelt sachkompetent und konsequent. Der Unternehmerverband Sachsen e. V. tritt für die soziale Marktwirtschaft ein, fordert dafür Rahmenbedingungen, die die Entwicklung eines eigenständigen und leistungsstarken sächsischen Mittelstandes fördern. Der Unternehmerverband Sachsen e. V. nimmt eine Vertretungs- und Mittelfunktion zu den politischen Entscheidungsträgern, sowie zu den öffentlichen Institutionen aller Art und Hierarchiestufen für die sächsischen Unternehmen wahr. Der Unternehmerverband Sachsen e. V. bietet seinen Mitgliedern besondere Leistungen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „Unternehmerverband Sachsen e. V.“, im Folgenden kurz Verband genannt.
1.2 Der Verband benutzt folgendes Zeichen:
1.3 Der Verband hat seinen Sitz in Dresden. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes
2.1 Der Verband ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Unternehmen, Handwerkern, Gewerbetreibenden und Freiberuflern im Freistaat Sachsen.
2.2 Der Verband setzt sich konsequent für eine soziale Marktwirtschaft unter Beachtung der ökologischen Bedingungen ein.
2.3 Der Verband gibt Unterstützung bei der Beratung auf wirtschaftsorganisatorischen Gebieten, z.B. bei der Gründung von Betrieben, bei Finanzierungsfragen und bei der Vermittlung von Kontakten sowie Zusammenarbeit mit Partnern.
2.4 Der Verband hat insbesondere die Aufgabe,
2.4.1 die gemeinsamen wirtschaftspolitischen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Gremien und Persönlichkeiten sowie gegenüber Behörden und sonstigen Stellen des öffentlichen Lebens zu vertreten und den Standpunkt seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit zu publizieren.
2.4.2 den Austausch von Erfahrungen in allen wirtschaftspraktischen Bereichen sowie aus sozialem und wirtschaftspolitischem Gebiet unter seinen Mitgliedern zu fördern und insoweit die Aus- und Weiterbildung vorzubereiten und durchzuführen.
2.4.3 für seine Mitglieder gemeinsame wirtschaftspolitische Belange von grundsätzlicher Bedeutung wahrzunehmen.
2.5. Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verband verfolgt keine parteipolitischen Ziele.

§ 3 Mitglieder
Der Verband hat
3.1 Aktive Mitglieder
3.2 Fördernde Mitglieder
3.3 Ehrenmitglieder

§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft im Verband kann jede natürliche oder juristische Person erwerben, welche als Gewerbetreibende oder Freiberufler im Freistaat Sachsen tätig ist, war oder seinen Sitz hat. Hierzu zählen auch die Organe juristischer Personen im Freistaat Sachsen, wie Vorstände oder Geschäftsführer. Auf Vorstandsbeschluss können auch Verbände, Vereine, bzw. Interessengemeinschaften Mitglied werden.
4.2 Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliederausweis.
4.3 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Vorstandsbeschlusses über die Aufnahme.
4.4 Die Mitgliedschaft endet durch
4.4.1 schriftliche Austrittserklärung
4.4.2 Tod
4.4.3 Ausschluss
4.5 Der Austritt kann zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen. Er ist dem Verband bis zum 30. September schriftlich zu erklären. Es genügt die schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied, wobei diese Erklärung auch in einer Geschäftsstelle rechtzeitig zugegangen gilt.
4.6 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft ist das aus dem Ausgeschiedenen überlassene Vereinseigentum zurückzugeben.
4.7 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. Das betroffene Verbandsmitglied ist vor der Entscheidung des Vorstandes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4.8 Ausschlussgründe aus wichtigem Grund sind:
4.8.1 Grober Verstoß gegen die Interessen des Verbandes, namentlich der Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Verbandes,
4.8.2 Schädigung des Ansehens des Verbandes in der Öffentlichkeit.
4.8.3 Die Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung mit Ablauf des Kalenderjahres.
4.9 Der Beschluss des Vorstandes ist endgültig. Er ist dem Betroffenen unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich mitzuteilen. Rechtsmittel sind nicht zugelassen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Die Mitglieder haben das Recht,
5.1.1 den Vorstand des Verbandes zu wählen und in diesen gewählt zu werden. Dies gilt ausschließlich für Mitglieder nach § 3.1.
5.1.2 die Leistungen des Verbandes zu vergünstigten Bedingungen in Anspruch zu nehmen,
5.1.3 die Aufgabenstellung und Arbeitsweise zu beeinflussen,
5.1.4 Vorschläge, Kritiken und Beschwerden an den Vorstand des Verbandes heranzutragen,
5.1.5 bei Entscheidungen, die ihre Person betreffen, gehört zu werden.
5.2 Die Mitglieder haben die Pflicht,
5.2.1 die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, für die Aufgaben und Ziele des Verbandes einzutreten und mit eigener Initiative an der Arbeit des Verbandes teilzunehmen,
5.2.2 die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes durchzusetzen,
5.2.3 dem Vorstand die zur Durchsetzung der Verbandsaufgaben benötigten Auskünfte umfassend, wahrheitsgemäß und unverzüglich zu erteilen,
5.2.4 die Beiträge gemäß Beitragsordnung zu zahlen.

§ 6 Beitrag
6.1 Zur Begleichung der Kosten zur Gewährleistung der Arbeit des Verbandes mit seinen Geschäftsstellen wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
6.2 Die Beiträge sind nach der Beitragsordnung zu entrichten, welche von der Mitgliederversammlung unabhängig von der Satzung zu beschließen ist.
6.3 Ausscheidende Mitglieder müssen den Betrag bis zum Beitrag bis zum Zeitpunkt der satzungsbestimmten Frist des Ausscheidens zahlen.
6.4 Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit.

§ 7 Organe
7.1 Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
7.2 Die Tätigkeit in den Organen des Verbandes ist Ehrenamtlich.

§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern des Verbandes.
8.2 Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens 14-tägiger Frist vom Präsidenten in Textform eingeladen. Die Textform der Einberufung der Mitgliederversammlung ist auch dann gewahrt, wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung per E-Mail an die letzte bekannte Mail-Adresse des Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Im Übrigen hat das Mitglied die Möglichkeit, sich auf der Homepage des Vereins zu informieren.
8.3 In den ersten vier Monaten eines jeden Geschäftsjahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
8.3.1 Bericht des geschäftsführenden Vorstandes
8.3.2 Vorlage des Finanzberichtes des Schatzmeisters
8.3.3 Prüfungsbericht der Kassenprüfer
8.3.4 Entlastung des Vorstandes
8.3.5 Wahl des Vorstandes (soweit erforderlich)
8.3.6 Wahl der Finanzprüfer
8.3.7 Änderung der Beitragsordnung (soweit erforderlich)
8.4 Der Präsident kann bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Fristwahrung einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder 1/10 der Mitglieder des Verbandes unter Angaben des Beratungspunktes verlangen.
8.5 Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidenten. Die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes wird von einem vom Vorstand vorgeschlagenen Mitglied der Versammlung geleitet.
8.6 Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
8.7 Die Abstimmungen sind öffentlich. Die Wahl des Vorstandes sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes erfolgen geheim, sofern dies von 1/10, jedoch mindestens zehn anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern verlangt wird.
8.8 Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform (per E-Mail oder Post) bei der Hauptgeschäftsstelle einzureichen. Der Versammlungsleiter hat bei der Eröffnung der Mitgliederversammlung die Tagesordnung aufzurufen bzw. Änderungen und/oder Ergänzungen mitzuteilen. Während des Aufrufs der Tagesordnung sind mündliche Änderungen und/oder Ergänzungen nur zulässig, wenn sie keinen Aufschub dulden. Über die Annahme dieser Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
8.9 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und einem vom Vorstand zu Beginn der Versammlung zu bestimmenden Schriftführer unterzeichnet werden muss.

§ 9 Vorstand
9.1 Der Vorstand besteht aus bis zu fünfzehn Mitgliedern, mindestens jedoch aus sieben Mitgliedern.
9.2 Er gliedert sich in den:
– geschäftsführenden Vorstand gem. § 26 BGB (Präsidium)
– erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand)
9.3 Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
– der Präsident
– mindestens drei oder bis zu sieben Vizepräsidenten
– der Schatzmeister
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
– Die im § 9.1 genannten
9.4 Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verband gemäß § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
9.5 Im Innenverhältnis sollen die Vorstandsmitglieder den Verband nur dann vertreten, wenn einer von ihnen der Präsident ist. Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch einen Vizepräsidenten vertreten.
9.6 Zum Vorstandsmitglied sind alle aktiven und Ehrenmitglieder des Verbandes wählbar.
9.7 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die gewählten Vorstände bestimmen aus ihrer Mitte die Funktionen nach § 9.3.
9.8 Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes beginnt mit dem seiner Wahl folgenden Monatsersten und endet mit dem Monatsletzten, der vor der neuen Amtszeit liegt.
9.9 Jedes Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grund durch die übrigen Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit – gegebenenfalls nur aus seiner Funktion – ausgewählt werden. Wichtige Gründe sind u.a. verbandsschädigendes Verhalten nach innen und nach außen, Beeinträchtigungen der Vorstandsarbeit, monatelanges Nichterfüllen von übernommenen Aufgaben sowie monatelange Nichtteilnahme an der Vorstandsarbeit.
9.10 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Mitglied des Verbandes bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit dem freigewordenen Amt kommissarisch betrauen.
9.11 Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Verbandes. Rechtsgeschäfte, durch die Grundbesitz veräußert oder belastet oder die durch Eigentum an einem Grundstück erworben wird, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
9.12 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf geschäftsführende Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung sein Vertreter nach § 9.6.
9.13 Der Vorstand kann einzelne Personen, die sich um den Verband in besonderer Weise verdient gemacht haben, als Ehrenmitglieder ernennen und/oder Ehrenzeichen vergeben.
9.14 Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern unter Abweichung von den Bestimmungen der Satzung und den von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüssen aus besonderen Gründen namentlich zur Vermeidung von Härten, Vergünstigungen hinsichtlich der Beitragshöhe und der Beitragszahlung gewähren.
9.15 Der Vorstand ist für die Bildung und Führung von Regionalbeiräten verantwortlich.

§ 10 Geschäftsführer
10.1 Der Verband kann von einem hauptamtlich bestellten Geschäftsführer geführt werden, der vom Vorstand zu bestellen ist, jedoch selbst nicht Vorstandsmitglied ist.
10.2 Der Geschäftsführer ist zuständig und verantwortlich für das gesamte operative Handeln des Verbandes nach Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung, Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Weiteres regeln Geschäftsordnung und Dienstvertrag.
10.3 Der Geschäftsführer leitet die regionalen Geschäftsstellen und Repräsentanzen.
10.4 Ist kein Geschäftsführer bestellt, wird diese Aufgabe durch den Vorstand wahrgenommen.

§ 11 Beirat
11.1 Es können Regionalbeiräte gebildet werden, die aus Mitgliedern der betreffenden Region bestehen.
11.2 Die Regionalbeiräte beraten den Vorstand in regionalen Fragen und fördern die Kontakte zu Kreisen der Wirtschaft, Verwaltung und Politik in der Region.
11.3 Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag der jeweiligen Vorstandsmitglieder berufen und können jederzeit abberufen werden.
11.4 Den Vorsitz in einem Regionalbeirat führt ein Vorstandsmitglied.
11.5 Die Mitglieder der Regionalbeiräte üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

§ 12 Geschäftsstellen/ Repräsentanzen
12.1 Soweit es Entwicklungen innerhalb und außerhalb des Verbandes erfordern, kann der Vorstand regionale Geschäftsstellen einrichten, die mit hauptamtlichen Verbandsmitarbeitern besetzt werden können.
12.2 Diese Geschäftsstellen sind dem Geschäftsführer unterstellt.
12.3 Die Aufgaben der Geschäftsstellen sind insbesondere das Vertreten der Interessen der Mitglieder, die direkte und indirekte Mitgliedergewinnung und Mitgliederbetreuung, das Anbieten und Ermöglichen aller erreichbaren Leistungen des Verbandes, das Aktivieren und Pflegen von Sponsoren sowie die monatliche Berichterstattung.
12.4 Unabhängig von den Geschäftsstellen in den Regierungsbezirken kann der Vorstand Repräsentanten an jedem beliebigen Ort im Freistaat Sachsen einsetzen.
12.5 Die Repräsentanten sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes jederzeit nach außen wahrzunehmen.
12.6 Alle Repräsentanten werden vom Geschäftsführer betreut.

§ 13 Finanzprüfer
13.1 Die Finanzprüfung des Verbandes wird von zwei Finanzprüfern geprüft. Die Finanzprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
13.2 Die Finanzprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
13.3 Finanzprüfer kann jedes aktive oder Ehrenmitglied des Verbandes werden. Die Finanzprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Mindestens einer der Finanzprüfer soll ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder nachweislich kaufmännisch und betriebswirtschaftlich Sachkundiger sein.

§ 14 Satzungsänderung
14.1 Änderungen der Satzung einschließlich des § 2 können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Der Tagesordnungspunkt “Satzungsänderung“ muss in der Einladung aufgeführt sein. Die zu erwartenden Änderungsvorschläge müssen der Einladung beigefügt sein.

§ 15 Auflösung des Verbandes
15.1 Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der satzungsgemäßen Mitglieder beschlossen werden.

§ 16 Schlussvorschriften
16.1 Die vorstehende Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft, mit Ausnahme von § 9 und § 10; diese treten nach der nächsten Neuwahl in Kraft.

Die Neufassung ersetzt die bisherige Fassung vom 12. April 2016.
Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 10. Januar 2023.

 

Beitragsordnung

(gültig mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 10. Januar 2023)

Staffelung Jahresbeitrag:

Mitglieder mit einem Jahresumsatz bis 1 Million Euro: 350,00 Euro
Mitglieder mit einem Jahresumsatz zwischen 1 und 10 Millionen: 700,00 Euro
Mitglieder mit einem Jahresumsatz mehr als 10 Millionen: 1.500,00 Euro
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Fördermitgliedschaften:
Der Verband gewährt weiterhin den Status Fördermitgliedschaft des Verbandes. Fördermitglieder können alle regulären Mitglieder des Verbandes sein, die über ihre Beitragszahlung hinaus jedwede Geld-, Sach- oder geldwerte ideelle Zuwendung von mehr als 2.500,00 € im Jahr dem Verband zukommen lassen. Darüber hinaus können auch Nichtmitglieder den Status des Förderers des UV durch Erfüllung der vorgenannten Bedingungen bezüglich der Zuwendungen an den Verband erhalten.

Verbandmitgliedschaft:
Die Beiträge der Mitgliedschaft von Verbänden und Vereinen werden zwischen den hauptamtlichen Vertretern und dem Geschäftsführer des UV Sachsen e. V. unter Würdigung der Gesamtumstände individuell festgelegt.